§ 10 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und auch die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können§ 10 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Aufnahmevoraussetzung in das Modul 2 ist:

-

Fachrichtungen Landwirtschaft, Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe I, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft und Pferdewirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer fachrichtungsgemäßen Fremdpraxis von mindestens 4 Monaten

-

Fachrichtungen Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement und Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe II: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer hauswirtschaftlichen Praxis von mindestens 2 Monaten, davon mindestens 1 Monat Fremdpraxis

-

Fachrichtung Gartenbau: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer gartenbaulichen Praxis oder Lehre von mindestens 12 Monaten

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erfolgreiche Absolvierung der dritten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufsschule (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)

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Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder

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Fachrichtung Landwirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Absolvierung einer landwirtschaftlichen Praxis von 3 Monaten (davon 1 Monat Fremdpraxis) und erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungs- lehrganges in der Dauer von 144 Stunden

(3) In einer Klasse dürfen nur Schüler der gleichen Schulstufe unterrichtet werden. Alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtgegenstände) und Projektwochen dürfen auch schul- und klassenübergreifend geführt werden; an den Projektwochen dürfen auch Personen, die eine landwirtschaftliche Spezialausbildung anstreben, teilnehmen.

(4) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und auch die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können§ 10 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Aufnahmevoraussetzung in das Modul 2 ist:

-

Fachrichtungen Landwirtschaft, Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe I, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft und Pferdewirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer fachrichtungsgemäßen Fremdpraxis von mindestens 4 Monaten

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Fachrichtungen Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement und Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe II: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer hauswirtschaftlichen Praxis von mindestens 2 Monaten, davon mindestens 1 Monat Fremdpraxis

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Fachrichtung Gartenbau: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer gartenbaulichen Praxis oder Lehre von mindestens 12 Monaten

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erfolgreiche Absolvierung der dritten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufsschule (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)

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Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder

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Fachrichtung Landwirtschaft: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Absolvierung einer landwirtschaftlichen Praxis von 3 Monaten (davon 1 Monat Fremdpraxis) und erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungs- lehrganges in der Dauer von 144 Stunden

(3) In einer Klasse dürfen nur Schüler der gleichen Schulstufe unterrichtet werden. Alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtgegenstände) und Projektwochen dürfen auch schul- und klassenübergreifend geführt werden; an den Projektwochen dürfen auch Personen, die eine landwirtschaftliche Spezialausbildung anstreben, teilnehmen.

(4) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.

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