§ 21 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die schulpflichtersetzende Fachschule ist durch die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife zu beenden§ 21 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen), einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.

(3) Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die den Abschlussjahrgang erfolgreich abgeschlossen haben oder die – ungeachtet der Bestimmung des § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, – in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Die schulpflichtersetzende Fachschule ist durch die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife zu beenden§ 21 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen.

(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen), einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.

(3) Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die den Abschlussjahrgang erfolgreich abgeschlossen haben oder die – ungeachtet der Bestimmung des § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, – in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.

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