§ 22 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder ein von ihm bestellter Vertreter§ 22 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind der Schulleiter und drei Prüfer. Die Prüfer werden vom Landesschulinspektor bestellt.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter und die Lehrer stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(4) Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:

-

wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist

-

wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist

-

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist

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wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2022
(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder ein von ihm bestellter Vertreter§ 22 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind der Schulleiter und drei Prüfer. Die Prüfer werden vom Landesschulinspektor bestellt.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter und die Lehrer stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(4) Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:

-

wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist

-

wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist

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wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist

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wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen

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