§ 23 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen:

1.

eine schriftliche Abschlußarbeit,

2.

eine mündliche Prüfung,

3.

eine praktische Prüfung und

4.

eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch.

(2) Die schriftliche Abschlußarbeit kann entweder von einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülern erstellt werden§ 23 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlußarbeit ist der Lehrkraft bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrkraft hat die korrigierte Abschlußarbeit binnen drei Wochen dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlußarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.

(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.

(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen:

1.

eine schriftliche Abschlußarbeit,

2.

eine mündliche Prüfung,

3.

eine praktische Prüfung und

4.

eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch.

(2) Die schriftliche Abschlußarbeit kann entweder von einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülern erstellt werden§ 23 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlußarbeit ist der Lehrkraft bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrkraft hat die korrigierte Abschlußarbeit binnen drei Wochen dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlußarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.

(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.

(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten