§ 26 NÖ LSOV (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob der Kandidat die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat:

-

“Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich 1,5 ist.

-

“Mit gutem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich zwei ist und keine Einzelnote auf “Genügend“ oder “Nicht Genügend“ lautet.

-

“Nicht bestanden” liegt vor, wenn mindestens eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.“

(2) Wenn die Abschlußarbeit für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat der Schulleiter mit dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen§ 26 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Die neue Abschlußarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin beim Lehrer abzugeben. Der Lehrer hat die Abschlußarbeit binnen zwei Wochen dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlußarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlußarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.

(2a) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert.

(3) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.

Stand vor dem 25.08.2022

In Kraft vom 03.09.2020 bis 25.08.2022
(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob der Kandidat die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat:

-

“Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich 1,5 ist.

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“Mit gutem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich zwei ist und keine Einzelnote auf “Genügend“ oder “Nicht Genügend“ lautet.

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“Nicht bestanden” liegt vor, wenn mindestens eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.“

(2) Wenn die Abschlußarbeit für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat der Schulleiter mit dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen§ 26 NÖ LSOV seit 25.08.2022 weggefallen. Die neue Abschlußarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin beim Lehrer abzugeben. Der Lehrer hat die Abschlußarbeit binnen zwei Wochen dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlußarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlußarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.

(2a) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert.

(3) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.

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