§ 4 NÖ SG 2007 Ermittlung von Daten

NÖ Statistikgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:

1.

Beschaffung von Statistikdaten;

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

3.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder

4.

statistische Erhebungen.

(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.12.2007 bis 24.05.2018

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:

1.

Beschaffung von Statistikdaten;

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

3.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder

4.

statistische Erhebungen.

(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

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