§ 6 NÖ SG 2007 Verarbeitungsbeschränkungen

NÖ Statistikgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

1.

Festlegung des Personenkreises einer Erhebung (§ 7),

2.

Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder

3.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.

(2) BeiUnabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht nach § 7 angeordnet wurde, darf die Landesregierung personenbezogene Daten nur dann personenbezogene Daten verwendenverarbeiten, wenn die Betroffenendies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verwendung ihrerVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich zugestimmt haben, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.12.2007 bis 24.05.2018

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

1.

Festlegung des Personenkreises einer Erhebung (§ 7),

2.

Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder

3.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.

(2) BeiUnabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht nach § 7 angeordnet wurde, darf die Landesregierung personenbezogene Daten nur dann personenbezogene Daten verwendenverarbeiten, wenn die Betroffenendies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verwendung ihrerVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich zugestimmt haben, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.

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