§ 15 NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:

1.

die Geburtsurkunde,

2.

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

3.

das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten Nachweis,

4.

den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass,

5.

eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:

1.

die Geburtsurkunde,

2.

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

3.

den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass,

4.

die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 bis Z 8 NÖ JG,

5.

eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 20.12.2018 bis 11.03.2021

(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:

1.

die Geburtsurkunde,

2.

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

3.

das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten Nachweis,

4.

den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass,

5.

eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:

1.

die Geburtsurkunde,

2.

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

3.

den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass,

4.

die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 bis Z 8 NÖ JG,

5.

eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.

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