§ 2 NÖ KPB (weggefallen)

Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–23§ 2 NÖ, unzulässig KPB seit 02.07.2019 weggefallen.

Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.

(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn

a)

dies der Verbesserung der Siedlungsstruktur dient (z. B. Schließung von Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und

b)

im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

Grünland-Campingplatz und Grünland-Kleingärten dürfen nur dann gewidmet werden, wenn die beabsichtigte Widmung im Gemeindegebiet sonst nicht möglich ist.

Stand vor dem 02.07.2019

In Kraft vom 31.10.2008 bis 02.07.2019
(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–23§ 2 NÖ, unzulässig KPB seit 02.07.2019 weggefallen.

Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.

(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn

a)

dies der Verbesserung der Siedlungsstruktur dient (z. B. Schließung von Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und

b)

im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

Grünland-Campingplatz und Grünland-Kleingärten dürfen nur dann gewidmet werden, wenn die beabsichtigte Widmung im Gemeindegebiet sonst nicht möglich ist.

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