§ 35 NÖ JVO Berechnung der Amtskosten

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

1.

Für die Mitglieder der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß.

2.

Für den Schlichter gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt ihm für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.

(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.

Stand vor dem 19.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.12.2018

(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

1.

Für die Mitglieder der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß.

2.

Für den Schlichter gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt ihm für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.

(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.

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