§ 46 NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.

(2) Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, daß den Anforderungen des Abs. 1 entsprochen wird.

(3) Neben der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 88 Abs. 1 NÖ JG) bedürfen Kirrfütterungen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebiete weniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

Stand vor dem 15.03.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.03.2023
(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.

(2) Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, daß den Anforderungen des Abs. 1 entsprochen wird.

(3) Neben der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 88 Abs. 1 NÖ JG) bedürfen Kirrfütterungen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebiete weniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten