§ 59 NÖ JVO Definition

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

Es istSchälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu erheben:1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

1.

das Ausmaß der Schadensfläche;

2.

der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als Aufwuchs gilt jeder wenigstens brennholztaugliche Trieb aus dem Boden (Wurzelbrut) oder aus einem Stock. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Verbiß- oder Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Fegeschaden verursacht wurde;

3.

der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;

4.

die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;

5.

der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

Es istSchälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu erheben:1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

1.

das Ausmaß der Schadensfläche;

2.

der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als Aufwuchs gilt jeder wenigstens brennholztaugliche Trieb aus dem Boden (Wurzelbrut) oder aus einem Stock. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Verbiß- oder Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Fegeschaden verursacht wurde;

3.

der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;

4.

die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;

5.

der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).

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