§ 60a NÖ JVO (weggefallen)

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999
(1) Kommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen§ 60a NÖ JVO seit 14.12.2015 weggefallen.

(2) § 54a ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015
(1) Kommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen§ 60a NÖ JVO seit 14.12.2015 weggefallen.

(2) § 54a ist sinngemäß anzuwenden.

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