§ 6 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Kommt die Dienststellenpersonalvertretung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Dienststellenversammlung durch die Landespersonalvertretung einzuberufen. Wenn die Dienststellenversammlung während der Dienstzeit stattfinden soll, dann ist vor ihrer Einberufung das Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die beabsichtigte Versammlung dem Dienststellenleiter zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung erhoben hat.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder in Dienststellen mit mehr als 19 Bediensteten ein Drittel der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Personalvertreter, dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung ist die Dienststellenversammlung von der Landespersonalvertretung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung ein Mitglied der Landespersonalvertretung. Wenn ein Mitglied der Landespersonalvertretung den Vorsitz führt, dann ist dieses in der Dienststellenversammlung nicht stimmberechtigt, außer es handelt sich um einen Bediensteten der Dienststelle.

(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen. Die Landespersonalvertretung kann einen Vertreter zu den Dienststellenversammlungen entsenden.

(6) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, soferne dieser stimmberechtigt ist (Abs. 4 letzter Satz). Im Falle des § 5 Abs. 2 lit.b, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(7) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist 15 Minuten zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) Allen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unbedingt notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist vom Dienststellenleiter die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Kommt die Dienststellenpersonalvertretung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Dienststellenversammlung durch die Landespersonalvertretung einzuberufen. Wenn die Dienststellenversammlung während der Dienstzeit stattfinden soll, dann ist vor ihrer Einberufung das Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die beabsichtigte Versammlung dem Dienststellenleiter zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung erhoben hat.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder in Dienststellen mit mehr als 19 Bediensteten ein Drittel der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Personalvertreter, dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung ist die Dienststellenversammlung von der Landespersonalvertretung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung ein Mitglied der Landespersonalvertretung. Wenn ein Mitglied der Landespersonalvertretung den Vorsitz führt, dann ist dieses in der Dienststellenversammlung nicht stimmberechtigt, außer es handelt sich um einen Bediensteten der Dienststelle.

(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen. Die Landespersonalvertretung kann einen Vertreter zu den Dienststellenversammlungen entsenden.

(6) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, soferne dieser stimmberechtigt ist (Abs. 4 letzter Satz). Im Falle des § 5 Abs. 2 lit.b, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(7) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist 15 Minuten zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) Allen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unbedingt notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist vom Dienststellenleiter die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

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