§ 3 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung der nicht in den §§ 2 § 3 NÖund 4 bis 6 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt dem Landesschulrat LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Landesschulrat kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Durchführung der nicht in den §§ 2 § 3 NÖund 4 bis 6 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt dem Landesschulrat LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Landesschulrat kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.

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