§ 4 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen des Dienststandes an allgemein bildenden Pflichtschulen

1.

die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres bzw. deren Änderung während des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984),

2.

die Bestimmung ihrer Vertretung für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten. Dazu kann sie bis zu drei Landeslehrpersonen vorsehen (§ 27 Abs. 1a LDG 1984). Macht die Schulleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt § 27 Abs. 1 LDG 1984, BGBl.Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013;

3.

das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung (§ 35 Abs. 2 LDG 1984),

4.

die Entgegennahme der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (§ 40 Abs. 3 LDG 1984) sowie einer Tätigkeit nach § 40 Abs. 5 bzw. die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 LDG 1984,

5.

die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes (§ 41 LDG 1984),

6.

die Feststellung eines Anspruches auf Pflegeurlaub (§ 59 LDG 1984),

7.

die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien des Landesschulrates,

8.

die Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen und

9.

die Entsendung in die Fortbildung.

Auf in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl.Nr. 172/1966, sinngemäß anzuwenden.

§ 4 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen des Dienststandes an allgemein bildenden Pflichtschulen

1.

die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres bzw. deren Änderung während des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984),

2.

die Bestimmung ihrer Vertretung für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten. Dazu kann sie bis zu drei Landeslehrpersonen vorsehen (§ 27 Abs. 1a LDG 1984). Macht die Schulleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt § 27 Abs. 1 LDG 1984, BGBl.Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013;

3.

das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung (§ 35 Abs. 2 LDG 1984),

4.

die Entgegennahme der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (§ 40 Abs. 3 LDG 1984) sowie einer Tätigkeit nach § 40 Abs. 5 bzw. die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 LDG 1984,

5.

die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes (§ 41 LDG 1984),

6.

die Feststellung eines Anspruches auf Pflegeurlaub (§ 59 LDG 1984),

7.

die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien des Landesschulrates,

8.

die Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen und

9.

die Entsendung in die Fortbildung.

Auf in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl.Nr. 172/1966, sinngemäß anzuwenden.

§ 4 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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