§ 6 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen an Pflichtschulen

1.

die Suspendierung (§ 80 Abs. 3 LDG 1984) und

2.

die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens (§ 101 LDG 1984).

§ 6 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen an Pflichtschulen

1.

die Suspendierung (§ 80 Abs. 3 LDG 1984) und

2.

die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens (§ 101 LDG 1984).

§ 6 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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