§ 14 NÖ LPVG Zuständigkeit zur Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis ps, Abs. 3 lit.alit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit.elit. a bis gi und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.

(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.06.2017

(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis ps, Abs. 3 lit.alit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit.elit. a bis gi und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.

(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.

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