§ 8 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vorzeitig

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Verlust der Wählbarkeit in den Landtag oder,

4.

wenn das Mitglied Landeslehrperson ist, durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses als Landeslehrperson.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 § 8 NÖund 3 unverzüglich zu besetzen LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vorzeitig

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Verlust der Wählbarkeit in den Landtag oder,

4.

wenn das Mitglied Landeslehrperson ist, durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses als Landeslehrperson.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 § 8 NÖund 3 unverzüglich zu besetzen LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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