§ 11 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

4.

mit der Erlassung des Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, oder

5.

mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 § 11 NÖbis 4 unverzüglich zu besetzen LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

4.

mit der Erlassung des Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, oder

5.

mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 § 11 NÖbis 4 unverzüglich zu besetzen LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten