§ 12 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand des Landesschulrates auf Vorschlag des Landesschulrates oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen§ 12 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. § 10 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand des Landesschulrates auf Vorschlag des Landesschulrates oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen§ 12 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. § 10 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

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