§ 13 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen§ 13 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (§ 75 LDG 1984) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen§ 13 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (§ 75 LDG 1984) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.

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