§ 18 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, das Datum des Diensteintrittes und beim Amt der NÖ Landesregierung auch die Abteilungszugehörigkeit enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen.

(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.

(5) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch fünf Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen wie z. B. Schreibfehler u. dgl. Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.

(7) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.

(8) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission Beschwerde an die Landeswahlkommission einbringen. Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen. Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden. Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein als Personalvertreter zu wählen sind. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige Wahlvorschläge eingereicht haben. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(10) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung spätestens ab dem 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(11) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(12) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung. Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(13) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Kurier- oder Dienstpost ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an die Dienststellenwahlkommission zu übermitteln, daß sie vor der Stimmenzählung bei dieser Kommission einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(14) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf 2 Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(15) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(16) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(17) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(18) Das Ermittlungsverfahren für alle Dienststellenpersonalvertretungen, mit Ausnahme jener beim Amt der NÖ Landesregierung, und für die Landespersonalvertretung, führt unter Beachtung des Abs. 14 die Landeswahlkommission durch. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung im Bereich der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen. Die Landeswahlkommission kann andere Dienststellenwahlkommissionen mit der Durchführung der Stimmenzählung betrauen. Das endgültige Wahlergebnis für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung wird von der Landeswahlkommission festgestellt.

(19) Alle mit der Stimmenzählung betrauten Dienststellenwahlkommissionen haben der Landeswahlkommission die Ergebnisse unverzüglich bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und in die Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls durch Anschlag an den Amtstafeln aller Dienststellen kundzumachen. Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.

(20) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat auch die näheren Bestimmungen über die Herstellung, die Beschaffenheit, die Größe, den Inhalt und die Gestaltung des amtlichen Stimmzettels (Abs. 12) sowie über dessen Gültigkeit bzw. Ungültigkeit zu enthalten.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, das Datum des Diensteintrittes und beim Amt der NÖ Landesregierung auch die Abteilungszugehörigkeit enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen.

(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.

(5) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch fünf Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen wie z. B. Schreibfehler u. dgl. Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.

(7) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.

(8) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission Beschwerde an die Landeswahlkommission einbringen. Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen. Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden. Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein als Personalvertreter zu wählen sind. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige Wahlvorschläge eingereicht haben. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(10) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung spätestens ab dem 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(11) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(12) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung. Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(13) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Kurier- oder Dienstpost ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an die Dienststellenwahlkommission zu übermitteln, daß sie vor der Stimmenzählung bei dieser Kommission einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(14) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf 2 Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(15) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(16) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(17) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(18) Das Ermittlungsverfahren für alle Dienststellenpersonalvertretungen, mit Ausnahme jener beim Amt der NÖ Landesregierung, und für die Landespersonalvertretung, führt unter Beachtung des Abs. 14 die Landeswahlkommission durch. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung im Bereich der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen. Die Landeswahlkommission kann andere Dienststellenwahlkommissionen mit der Durchführung der Stimmenzählung betrauen. Das endgültige Wahlergebnis für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung wird von der Landeswahlkommission festgestellt.

(19) Alle mit der Stimmenzählung betrauten Dienststellenwahlkommissionen haben der Landeswahlkommission die Ergebnisse unverzüglich bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und in die Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls durch Anschlag an den Amtstafeln aller Dienststellen kundzumachen. Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.

(20) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat auch die näheren Bestimmungen über die Herstellung, die Beschaffenheit, die Größe, den Inhalt und die Gestaltung des amtlichen Stimmzettels (Abs. 12) sowie über dessen Gültigkeit bzw. Ungültigkeit zu enthalten.

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