§ 19 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung ruht während der Amtsdauer als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der NÖ Landesregierung.

(2) Während des Vollzuges einer Disziplinarstrafe darf ein Mitglied der Landespersonalvertretung oder einer Dienststellenpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Personalvertretung, der das Mitglied angehört, beschließt; sonst erlischt seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung erlischt

a)

durch Verzicht;

b)

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied einer Personalvertretung ausschließt;

c)

im Falle des § 20 Abs. 3 zweiter Satz;

d)

durch Aberkennung des Mandates.

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle die Landeswahlkommission auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung, der er angehört.

(5) Auf freigewordene Mandate einer Wählergruppe sind deren Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Lehnt ein Ersatzmitglied diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder. Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen zwei Wochen ein anderes Ersatzmitglied für das freigewordene Mandat bekanntgeben.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung ruht während der Amtsdauer als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der NÖ Landesregierung.

(2) Während des Vollzuges einer Disziplinarstrafe darf ein Mitglied der Landespersonalvertretung oder einer Dienststellenpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Personalvertretung, der das Mitglied angehört, beschließt; sonst erlischt seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung erlischt

a)

durch Verzicht;

b)

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied einer Personalvertretung ausschließt;

c)

im Falle des § 20 Abs. 3 zweiter Satz;

d)

durch Aberkennung des Mandates.

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle die Landeswahlkommission auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung, der er angehört.

(5) Auf freigewordene Mandate einer Wählergruppe sind deren Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Lehnt ein Ersatzmitglied diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder. Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen zwei Wochen ein anderes Ersatzmitglied für das freigewordene Mandat bekanntgeben.

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