§ 1 NÖ L-DHVO 2014 (weggefallen)

Landeslehrpersonen Diensthoheit

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landesregierung obliegt die Einladung zur konstituierenden Sitzung und die Konstituierung der Leitungsauswahlkommission. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt jenes Mitglied der Landesregierung, das aufgrund der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, zuständig ist.

(2) Zu Beginn der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder an ihre Verpflichtung zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu erinnern.

(3) In der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und ein schriftführendes Mitglied in gesonderten Wahlgängen zu wählen.

(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen. Als gewählt ist anzusehen, wer mehr als die Hälfte der von den Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ§ 1 NÖ L-DHGDHVO 2014 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigtseit 31.12.2018 weggefallen. Kommt nach drei Wahlgängen eine solche Mehrheit nicht zustande, können im folgenden Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Mitglieder abgegeben werden, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

(5) Im Fall des Erlöschens der Funktion gemäß Abs. 3 ist nach den gleichen Bestimmungen eine Ersatzwahl mit der Maßgabe durchzuführen, dass das vorsitzende Mitglied, bei seiner Wahl die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und im Fall des Erlöschens beider Funktionen das an Jahren älteste Mitglied, den Vorsitz führt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Landesregierung obliegt die Einladung zur konstituierenden Sitzung und die Konstituierung der Leitungsauswahlkommission. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt jenes Mitglied der Landesregierung, das aufgrund der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, zuständig ist.

(2) Zu Beginn der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder an ihre Verpflichtung zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu erinnern.

(3) In der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und ein schriftführendes Mitglied in gesonderten Wahlgängen zu wählen.

(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen. Als gewählt ist anzusehen, wer mehr als die Hälfte der von den Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ§ 1 NÖ L-DHGDHVO 2014 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigtseit 31.12.2018 weggefallen. Kommt nach drei Wahlgängen eine solche Mehrheit nicht zustande, können im folgenden Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Mitglieder abgegeben werden, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

(5) Im Fall des Erlöschens der Funktion gemäß Abs. 3 ist nach den gleichen Bestimmungen eine Ersatzwahl mit der Maßgabe durchzuführen, dass das vorsitzende Mitglied, bei seiner Wahl die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und im Fall des Erlöschens beider Funktionen das an Jahren älteste Mitglied, den Vorsitz führt.

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