§ 3 NÖ L-DHVO 2014 (weggefallen)

Landeslehrpersonen Diensthoheit

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ§ 3 NÖ L-DHGDHVO 2014 an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es diesen Umstand unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen und ein von demselben Landtagsklub vorgeschlagenes Ersatzmitglied um die Vertretung zu ersuchenseit 31.12.2018 weggefallen. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied mit den Rechten des Mitgliedes an der Sitzung teil.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat seine Verhinderung an der Ausübung der Funktion seiner Stellvertretung schriftlich bekanntzugeben und wird in diesem Fall von ihr hinsichtlich der Vorsitzführung vertreten. Im Übrigen wird das vorsitzende Mitglied ohne eine solche Bekanntgabe im Fall des vorzeitigen Erlöschens seiner Funktion oder bei sonstiger Abwesenheit von der Sitzung von seiner Stellvertretung, im Fall deren Verhinderung vom an Jahren ältesten, anwesenden Mitglied, vertreten.

(3) Ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ L-DHG 2014 darf an der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand nicht teilnehmen, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Ist ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ§ 3 NÖ L-DHGDHVO 2014 an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es diesen Umstand unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen und ein von demselben Landtagsklub vorgeschlagenes Ersatzmitglied um die Vertretung zu ersuchenseit 31.12.2018 weggefallen. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied mit den Rechten des Mitgliedes an der Sitzung teil.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat seine Verhinderung an der Ausübung der Funktion seiner Stellvertretung schriftlich bekanntzugeben und wird in diesem Fall von ihr hinsichtlich der Vorsitzführung vertreten. Im Übrigen wird das vorsitzende Mitglied ohne eine solche Bekanntgabe im Fall des vorzeitigen Erlöschens seiner Funktion oder bei sonstiger Abwesenheit von der Sitzung von seiner Stellvertretung, im Fall deren Verhinderung vom an Jahren ältesten, anwesenden Mitglied, vertreten.

(3) Ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ L-DHG 2014 darf an der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand nicht teilnehmen, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegt.

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