§ 1 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In jedem dem Abschnitt 9 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterliegenden Betrieb (§§ 137 und 138 NÖ Landarbeitsordnung 1973), in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 152 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) In bäuerlichen Betrieben (§ 143 Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Dienstnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973), beschäftigt sind.

(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 152 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählenLwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) In jedem dem Abschnitt 9 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unterliegenden Betrieb (§§ 137 und 138 NÖ Landarbeitsordnung 1973), in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 152 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) In bäuerlichen Betrieben (§ 143 Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Dienstnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973), beschäftigt sind.

(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 152 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählenLwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

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