§ 2 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 9 Dienstnehmern eine Person;

10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;

20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;

101 bis 200 Dienstnehmern 5 Mitglieder;

201 bis 300 Dienstnehmern 6 Mitglieder;

301 bis 400 Dienstnehmern 7 Mitglieder;

401 bis 500 Dienstnehmern 8 Mitglieder;

501 bis 600 Dienstnehmern 9 Mitglieder;

601 bis 700 Dienstnehmern 10 Mitglieder;

701 bis 800 Dienstnehmern 11 Mitglieder;

801 bis 900 Dienstnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;

1001 bis 1400 Dienstnehmern 14 Mitglieder;

1401 bis 1800 Dienstnehmern 15 Mitglieder;

1801 bis 2200 Dienstnehmern 16 Mitglieder;

für je weitere 400 Dienstnehmer um ein Mitglied mehr.

Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

(§ 2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 9 Dienstnehmern eine Person;

10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;

20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;

101 bis 200 Dienstnehmern 5 Mitglieder;

201 bis 300 Dienstnehmern 6 Mitglieder;

301 bis 400 Dienstnehmern 7 Mitglieder;

401 bis 500 Dienstnehmern 8 Mitglieder;

501 bis 600 Dienstnehmern 9 Mitglieder;

601 bis 700 Dienstnehmern 10 Mitglieder;

701 bis 800 Dienstnehmern 11 Mitglieder;

801 bis 900 Dienstnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;

1001 bis 1400 Dienstnehmern 14 Mitglieder;

1401 bis 1800 Dienstnehmern 15 Mitglieder;

1801 bis 2200 Dienstnehmern 16 Mitglieder;

für je weitere 400 Dienstnehmer um ein Mitglied mehr.

Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

(§ 2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

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