§ 6 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18§ 6 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht gemäß §§ 21, 22, 23 und 24 der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 0300, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18§ 6 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht gemäß §§ 21, 22, 23 und 24 der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 0300, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

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