§ 13 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen§ 13 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen§ 13 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.

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