§ 17 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen§ 17 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen§ 17 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

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