§ 8 NÖ LMKGVO 2010 Zeiterfassung und Dokumentation

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit demJeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Kundmachung folgendenGebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person Monatsersten in Kraftgegenzeichnen zu lassen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, Gleiches gilt für allfällige außer Kraftbesondere Vorkommnisse. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sindeinen maßgeblichen Einfluss auf die VorschriftenBerechnung der NÖ LMKGVO weiter anzuwendenGebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2017

(1) Diese Verordnung tritt mit demJeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Kundmachung folgendenGebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person Monatsersten in Kraftgegenzeichnen zu lassen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, Gleiches gilt für allfällige außer Kraftbesondere Vorkommnisse. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sindeinen maßgeblichen Einfluss auf die VorschriftenBerechnung der NÖ LMKGVO weiter anzuwendenGebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.

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