§ 38 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder;

mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder;

mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder;

mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder;

mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder;

mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitglieder;

mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder;

mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder;

mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder;

mit 5001 bis 6000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;

mit 6001 bis 7000 Dienstnehmern 14 Mitglieder;

für je weitere 1000 Dienstnehmern um ein Mitglied mehr.

Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer§ 38 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder;

mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder;

mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder;

mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder;

mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder;

mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitglieder;

mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder;

mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder;

mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder;

mit 5001 bis 6000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;

mit 6001 bis 7000 Dienstnehmern 14 Mitglieder;

für je weitere 1000 Dienstnehmern um ein Mitglied mehr.

Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer§ 38 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

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