§ 6 NÖ AKG (weggefallen)

NÖ Auskunftsgesetz

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Fassung gültig ab 01.09.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird§ 6 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

in Sachen

zuständig:

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

das Amt der Landesregierung als Behörde

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

die Bezirkshauptmannschaft

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

der Magistrat

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

6.

in allen übrigen Fällen

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird§ 6 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

in Sachen

zuständig:

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

das Amt der Landesregierung als Behörde

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

die Bezirkshauptmannschaft

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

der Magistrat

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

6.

in allen übrigen Fällen

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

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