§ 6 NÖ AKG Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

 

in Sachen

 

zuständig:

 

 

 

 

 

 

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

 

das Amt der Landesregierung als Behörde

 

 

 

 

 

 

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

 

die Bezirkshauptmannschaft

 

 

 

 

 

 

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

 

der Magistrat

 

 

 

 

 

 

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

 

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

 

 

 

 

 

 

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

 

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

 

 

 

 

 

 

6.

in allen übrigen Fällen

 

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

 

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

 

in Sachen

 

zuständig:

 

 

 

 

 

 

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

 

das Amt der Landesregierung als Behörde

 

 

 

 

 

 

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

 

die Bezirkshauptmannschaft

 

 

 

 

 

 

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

 

der Magistrat

 

 

 

 

 

 

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

 

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

 

 

 

 

 

 

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

 

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

 

 

 

 

 

 

6.

in allen übrigen Fällen

 

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

 

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

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