§ 7 NÖ AKG (weggefallen)

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1.

Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

2.

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind§ 7 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025
(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1.

Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

2.

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind§ 7 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen.

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