§ 18 NÖ AKG (weggefallen)

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2.

in elektronischer Form vorliegen,

3.

eines der in Anhang I, II oder III dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und

4.

bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 19 Z 9) oder bei Dritten, denen gemäß § 23 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen.

(2) Die Voraussetzung nach Abs§ 18 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.

(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.

(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.

(8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:

1.

den Abschnitt 2 (Umweltinformation),

2.

den Abschnitt 4 (Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen) sowie

3.

die Rechte geistigen Eigentums

-

der öffentlichen Geodatenstellen,

-

der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) oder

-

der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025
(1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2.

in elektronischer Form vorliegen,

3.

eines der in Anhang I, II oder III dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und

4.

bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 19 Z 9) oder bei Dritten, denen gemäß § 23 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen.

(2) Die Voraussetzung nach Abs§ 18 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.

(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.

(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.

(8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:

1.

den Abschnitt 2 (Umweltinformation),

2.

den Abschnitt 4 (Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen) sowie

3.

die Rechte geistigen Eigentums

-

der öffentlichen Geodatenstellen,

-

der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) oder

-

der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates.

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