Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Voraussetzung nach Abs§ 18 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.
(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.
(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.
(8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.
(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Voraussetzung nach Abs§ 18 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.
(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.
(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.
(8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.
(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|