Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 24 und 25 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
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(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
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(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 24 und 25 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
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(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.