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Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl.Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S.18, in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl.Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S.18, in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.