§ 31 NÖ AKG Verordnungsermächtigung

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 18 Abs. 1 Z 3);

2.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 21 Abs. 1);

3.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 23 Abs. 1 und 2);

4.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 27 Abs. 1);

5.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 29 und 30).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 18 Abs. 1 Z 3);

2.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 21 Abs. 1);

3.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 23 Abs. 1 und 2);

4.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 27 Abs. 1);

5.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 29 und 30).

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