§ 33 NÖ AKG

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.

1.

vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;

2.

Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes.

(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungendie Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.

(3) DieserÖffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt gilt nicht für Dokumente,festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..

1.

die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind und

2.

die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.

Stand vor dem 27.09.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.09.2021

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.

1.

vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;

2.

Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes.

(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungendie Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.

(3) DieserÖffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt gilt nicht für Dokumente,festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..

1.

die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind und

2.

die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.

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