§ 35 NÖ AKG (weggefallen)

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs§ 35 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen. 2 und Abs. 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 37 bis 40a sowie §§ 41 und 42 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 38 und 39 sowie § 41 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.08.2025
(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs§ 35 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen. 2 und Abs. 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 37 bis 40a sowie §§ 41 und 42 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 38 und 39 sowie § 41 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

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