§ 40 NÖ AKG (weggefallen)

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen§ 40 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.08.2025
(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen§ 40 NÖ AKG seit 31.08.2025 weggefallen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

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