§ 40 NÖ AKG

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die für die WeiterverwendungIm Falle von Dokumenten geltendenStandardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichenöffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat diehaben öffentliche StelleStellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antragdas spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.

(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

1.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

2.

Auskunftspersonen und Informationsstellen.

Stand vor dem 27.09.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.09.2021

(1) Die für die WeiterverwendungIm Falle von Dokumenten geltendenStandardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichenöffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat diehaben öffentliche StelleStellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antragdas spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.

(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

1.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

2.

Auskunftspersonen und Informationsstellen.

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