§ 42 NÖ AKG

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

Die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten dieses Abschnittes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Bestehende AusschließlichkeitsvereinbarungenWerden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht unterausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallenaber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2008dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als aufgelöstdie an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Stand vor dem 27.09.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.09.2021

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

Die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten dieses Abschnittes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Bestehende AusschließlichkeitsvereinbarungenWerden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht unterausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallenaber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2008dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als aufgelöstdie an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

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