§ 45 NÖ AKG Rechtsschutz

NÖ Auskunftsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2025

In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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