§ 2 NÖ LAKG

NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören alle Dienstnehmer einschließlich der freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, sowie der geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg.cit. an, die in Niederösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:

1.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Niederösterreich,

2.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften sowie aus solchen Genossenschaften seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird, und soweit sie nicht nach Abs. 3 Z 2 ausgenommen sind,

3.

Dienstnehmer in jenen Unternehmen und Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, deren Tätigkeit und Zweck sich – ungeachtet ihres Sitzes – auf das Land Niederösterreich beziehen oder ihm dienen, wozu auch die beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gehören und

4.

Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für die Mitglieder dessen Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.Nr. 235/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, fallen.

5.

Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzählenden Betriebes überwiegend in einem auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 § 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973Landarbeitsgesetz 2021, LGBl. 9020BGBl. I Nr. 78/2021, ausgeübt wird,

6.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften.

(2) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören ferner Personen an, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinne des Abs. 1 beschäftigt waren, solange sie auf Grund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder der Arbeitslosenversicherung beziehen und nicht eine unselbständige Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

(3) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören nicht an:

1.

familieneigene Arbeitskräfte und eingetragene Partner im Sinne des § 3 § 2 Abs. 3 der NÖ LandarbeitsordnungLandarbeitsgesetz 2021, LGBl. 9020BGBl. I Nr. 78/2021,

2.

Dienstnehmer, die gemäß § 2 Abs. 2 der NÖ LandarbeitsordnungLandarbeitsgesetz 2021, LGBl. 9020BGBl. I Nr. 78/2021, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind und

3.

Bedienstete der Gebietskörperschaften, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berührende behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

(4) Im Zweifelsfalle entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag die NÖ Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Antragsberechtigt sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen und ihre Dienstgeber.

(5) (entfällt)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021

(1) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören alle Dienstnehmer einschließlich der freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, sowie der geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg.cit. an, die in Niederösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:

1.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Niederösterreich,

2.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften sowie aus solchen Genossenschaften seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird, und soweit sie nicht nach Abs. 3 Z 2 ausgenommen sind,

3.

Dienstnehmer in jenen Unternehmen und Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, deren Tätigkeit und Zweck sich – ungeachtet ihres Sitzes – auf das Land Niederösterreich beziehen oder ihm dienen, wozu auch die beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gehören und

4.

Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für die Mitglieder dessen Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.Nr. 235/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, fallen.

5.

Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzählenden Betriebes überwiegend in einem auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 § 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973Landarbeitsgesetz 2021, LGBl. 9020BGBl. I Nr. 78/2021, ausgeübt wird,

6.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften.

(2) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören ferner Personen an, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinne des Abs. 1 beschäftigt waren, solange sie auf Grund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder der Arbeitslosenversicherung beziehen und nicht eine unselbständige Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

(3) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören nicht an:

1.

familieneigene Arbeitskräfte und eingetragene Partner im Sinne des § 3 § 2 Abs. 3 der NÖ LandarbeitsordnungLandarbeitsgesetz 2021, LGBl. 9020BGBl. I Nr. 78/2021,

2.

Dienstnehmer, die gemäß § 2 Abs. 2 der NÖ LandarbeitsordnungLandarbeitsgesetz 2021, LGBl. 9020BGBl. I Nr. 78/2021, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind und

3.

Bedienstete der Gebietskörperschaften, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berührende behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

(4) Im Zweifelsfalle entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag die NÖ Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Antragsberechtigt sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen und ihre Dienstgeber.

(5) (entfällt)

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