§ 2a NÖ LAKG (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die§ 2aLandarbeiterkammer ist verpflichtet, eine Mitgliederevidenz zu führen. Die Führung der Mitgliederevidenz kann auch automatisiert erfolgen.

(2) In der Mitgliederevidenz sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 2 in alphabetischer Reihenfolge zu erfassen. Aus der Mitgliederevidenz müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Dienstgeber ersichtlich sein.

(3) Aus der Mitgliederevidenz sind unverzüglich jene Personen zu löschen, bei denen die Voraussetzungen für eine EintragungLAKG seit 05.11.2019 weggefallen sind.

(4) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer gegen Ersatz der Kosten eine Aufstellung der Dienstnehmer, für die Landarbeiterkammerumlage eingehoben wird, vorzulegen. Diese Aufstellung hat Name und Anschrift des Dienstgebers, Name und Anschrift des Dienstnehmers, Versicherungsnummer und Art des Betriebes zu enthalten.

Stand vor dem 05.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 05.11.2019
(1) Die§ 2aLandarbeiterkammer ist verpflichtet, eine Mitgliederevidenz zu führen. Die Führung der Mitgliederevidenz kann auch automatisiert erfolgen.

(2) In der Mitgliederevidenz sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 2 in alphabetischer Reihenfolge zu erfassen. Aus der Mitgliederevidenz müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Dienstgeber ersichtlich sein.

(3) Aus der Mitgliederevidenz sind unverzüglich jene Personen zu löschen, bei denen die Voraussetzungen für eine EintragungLAKG seit 05.11.2019 weggefallen sind.

(4) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer gegen Ersatz der Kosten eine Aufstellung der Dienstnehmer, für die Landarbeiterkammerumlage eingehoben wird, vorzulegen. Diese Aufstellung hat Name und Anschrift des Dienstgebers, Name und Anschrift des Dienstnehmers, Versicherungsnummer und Art des Betriebes zu enthalten.

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