§ 4a NÖ LAKG Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung von personenbezogenen und Übermittlung vonanderen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2013, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung von personenbezogenen und Übermittlung vonanderen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2013, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

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