§ 23 NÖ LAKG (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2019 bis 31.12.9999
Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 19§ 23 NÖ LAKG seit 05.11.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und

1.

österreichische Staatsbürger oder

2.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind, dessen Staatsangehörige hinsichtlich einer Arbeitnehmerorganisation nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Stand vor dem 05.11.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.11.2019
Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 19§ 23 NÖ LAKG seit 05.11.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und

1.

österreichische Staatsbürger oder

2.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3.

Staatsangehörige eines Drittstaates sind, dessen Staatsangehörige hinsichtlich einer Arbeitnehmerorganisation nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

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