§ 3 NÖ SSFH Aufnahmevoraussetzungen

Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daßdass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.

(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.

(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sindist der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.

(43) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

Stand vor dem 18.07.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.07.2019

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daßdass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.

(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.

(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sindist der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.

(43) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

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