§ 5 NÖ SSFH

Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2019 bis 31.12.9999

Bildungs- und Lehraufgaben; Lehrpläne(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände undsowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.

(2) Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.

Stand vor dem 18.07.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.07.2019

Bildungs- und Lehraufgaben; Lehrpläne(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände undsowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.

(2) Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.

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